Satzung

Satzung des
Mecklenburgischen Yachtclubs Rostock e.V.

§1 Name und Sitz

Der am 9. März 1990 gegründete Verein trägt den Namen

Mecklenburgischer Yachtclub Rostock e. V.

Der Verein führt die Abkürzung MYCR
Der Sitz des Vereins ist Rostock-Gehlsdorf, Uferpromenade 5a. Der Verein betrachtet sich als Nachfol­ger des am 24.11.1884 gegründeten Clubs gleichen Namens und gleichen Sitzes, Der Stander des Vereins zeigt einen schwarzen schreitenden Greif auf goldgelbem Grund mit den Rostocker Farben blau weiß rot senkrecht übereinander am Vorliek. Der Gerichtsstand ist Ro­stock.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung und Entwicklung des Fahrten-, Regatta- und Jugendsegelns.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwen­det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei seinem Austritt darf kein Mitglied mehr als seinen eingezahlten Anteil und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurückerhal­ten

§3 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins werden eingeteilt in:

  • ordentliche Mitglieder
  • Jugendmitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

    Ordentliche Mitglieder sind Personen über 18 Jahre, sie besitzen Stimmrecht in der Mitgliederver­sammlung.
    Jugendmitglieder sind Personen vom vollendeten 8 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie werden danach ordentliche Mitglieder. Sie besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
    Fördernde Mitglieder sind Personen oder Firmen aller Art, die sich dem Verein verbunden fühlen oder dessen Arbeit unterstützen wollen, ohne ordentliches Mitglied zu sein.
    Ehrenmitglieder sind langjährige, verdiente, ordentliche Mitglieder, denen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde.

    §4 Aufnahme

    Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Für jugendliche Mitglieder ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beizufügen, die außerdem nachzuweisen ha­ben, dass der Jugendliche ein Schwimmzeugnis besitzt.
    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Bei Einstimmigkeit im Vorstand entscheidet dieser allein.

    §5 Austritt

    Der Austritt aus dem Verein ist nur zum jeweiligen Jahresende zulässig und ist dem Vorstand bis zum 31. 10. des laufenden Jahres anzuzeigen.
    Der Austritt eines fördernden Mitgliedes kann außer vom Mitglied selbst auch vom Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres durch Kündigung erreicht werden. Die Kündigung muss dem Mitglied in schriftli­cher Form 8 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.

    §6 Ausschluss

    Mitglieder die trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Leistungen ir­gendwelcher Art im Ruckstand sind, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ihnen dies zuvor mitgeteilt worden ist.
    Wenn das Verhalten des Mitgliedes geeignet ist, den Verein zu schädigen, insbesondere den Wasser­sport, kann der Ausschluss beantragt werden. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    Das auszuschließende Mitglied erhält zuvor die Gelegenheit, sich vor der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.
    Bei einem Ausschluss ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlö­schen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte.

    §7 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Ihr gehören alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt an. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Februar statt.
    Ihre Tagesordnung muss enthalten:

  • Bericht des Vorstandes zum vergangenen Jahr
  • Kassenbericht
  • Anträge zur Geschäftsordnung
  • Grundsätze für das Folgejahr
  • Anträge der Mitglieder (Sonstiges)

Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird schriftlich bei Angabe der Tagesordnung eingeladen Ei­ne außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder 25% der ordentlichen Mitglieder es beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung besitzt die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben bei der Mitgliederversammlung zwar Sitz aber keine Stimme.
Beschließendes Organ ist deren Jugendmitgliederversammlung.
Während des Geschäftsjahres finden, außer Juli und August, Vereinsversammlungen zur Information über das Vereinsleben zur Geselligkeit und zur Weiterbildung statt.
Aus besonderen Gründen können die Schiffsführer oder -eigner zur Beratung gerufen werden Die Mitgliederversammlung fällt ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden or­dentlichen Mitglieder.
Die Abstimmung erfolgt durch Handheben.
Eine geheime Abstimmung kann auf Forderung des Vorsitzenden oder 1/10 der anwesenden ordentli­chen Mitglieder erfolgen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentli­chen Mitglieder. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Das Protokoll muss bei der nächsten Mitgliederversammlung als Punkt 1 der Tagesordnung zur Ge­nehmigung gestellt werden.

§8 Vorstand

Der Verein wird durch den Vorstand als führendes Organ vertreten.
Der Vorstand kann sich aus bis zu 12 Mitgliedern zusammensetzen

  • Vorsitzender
  • Stellvertreter des Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Kassenwart
  • Hafenwart
  • Jugendleiter
  • Sicherheitswart
  • Materialwart
  • Pressewart
  • Wart für Dienstleistungen
  • Segelwart Fahrtenboote
  • Segelwart Clubboote

Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus wird auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und ist zum Abschluss von Geschäften, Vereinbarun­gen und ähnlichem nach Abstimmung mit dem Vorstand berechtigt. Ist der Vorsitzende zur Führung der Geschäfte verhindert, tritt an seine Stelle der Stellvertreter Der Vorstand kann Vereinsmitglieder für einzelne Aufgabengebiete in Ausschüsse berufen Der Vorstand hat für die Führung seiner Tätig­keit eine Geschäftsordnung zu erstellen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Alle Vorstandsitzun­gen und -beschlüsse sind zu protokollieren.

§9 Leistungen und Gebühren

Jedes Mitglied hat jährlich unentgeltliche Dienstleistungen für den Verein zu erbringen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Liegeplatz- und Winterliegegebühren werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Ehrenmitglieder sind vom Entrichten der Mitgliedsbeiträge und unent­geltlichen Dienstleistungen befreit.

§10 Kameradschaft

Jedes Mitglied verpflichtet sich, den sportlichen Geist zu pflegen, auf Kameradschaft zu achten und die seemännische Gemeinschaft zu pflegen.

§11 Auslegen der Satzung

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen obliegt dem Vorstand die Entscheidung. Sie ist mit 2/3 Mehrheit zu fällen. Der Rechtsweg ist ausge­schlossen.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine schriftlich eingeladene Hauptversammlung bei Anwe­senheit von mindestens 2/3 der Mitglieder mit ¾-Mehrheit beschlossen werden, Ist die Versammlung nicht beschlussfähig so entscheidet eine erneut einberufene Versammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwen­den. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Fi­nanzamtes ausgeführt werden.

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 9. März 1990 beschlossen und am 16.02.2008 letztmalig geändert.

AnhangGröße
MYCR_Satzung_des_MYCR_2008.pdf71.67 KB

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